Satzung

Hier finden Sie unsere Satzung als Download

 

Einradclub Dorsten e.V.

Satzung

Ein-Rad-Club Dorsten e.V.

 

§ 1

Name und Sitz

  1. Der am 09. Februar 1999 in Bottrop gegründete Verein führt den Namen „Ein-Rad-Club Dorsten“ nachfolgend kurz „ERC Dorsten“ genannt.
  2. Der Sitz des Vereins ist Dorsten.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dorsten eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. insbesondere des Einradsports sowie der Jugendarbeit.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen und des zuständigen Landesfachverbandes.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung weder die eingezahlten Beitrage zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis zum Erreichen der Volljährigkeit) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Stimm- und Wahlrecht.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem/der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a. mit dem Tod des Mitglieds,
    b. durch Austritt des Mitglieds,
    c. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, mindestens 6 Wochen vor Quartalsende, bei dem Vorstand.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung, den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage - nicht gezahlt hat. Ein Ausschluss ist auch aufgrund unehrenhafter Handlungen möglich. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mit Einschreibebrief mitzuteilen.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht keinerlei Anspruch auf die eingezahlten Beiträge oder das Vereinsvermögen.

 

§ 6

Maßregelungen

 

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder die Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    a. Verwarnung,
    b. Verweis,
    c. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb im Verein und öffentlichen Veranstaltungen.
  2. Die Maßnahmen der Ziffern 1a. – 1c. können mit einer Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan verbunden sein.
  3. Alle Entscheidungen im Rahmen des § 6 sind dem Mitglied mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 7

Beiträge

 

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Erhebung der Mitgliedsbeiträge erfolgt jeweils innerhalb der ersten zwei Wochen eines Quartals für das gesamte Quartal im Voraus.
  2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 8

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§ 9

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. der Gesamtvorstand.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang während der Trainingszeiten.
  3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  4. Jedes Mitglied kann bis  8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    b. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    c. Entlastung des Vorstandes,
    d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
    e. Wahl des Vorstandes. Der/die erste Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in werden in allen durch vier teilbaren Jahren gewählt. Der/die zweite Vorsitzende und der/die Schriftführer/in bzw. Geschäftsführer/in werden zwei Jahre später gewählt,
    f. Wahl der Kassenprüfer. Dies geschieht in allen durch zwei teilbaren Jahren. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Ergänzungen.

 

§ 11

Vorstand

 

  1. Vorstand nach § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. .Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden seine Vertretungsmacht ausüben.
  2. Zum Gesamtvorstand des Vereins gehören außer dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden:
    a. dem/der Schatzmeister/in,
    b. dem/derer Jugendwart/in,
    c. der/die Pressewart/in.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt, der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter sowie Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern können Nachwahlen oder eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgenommen werden.
  4. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist als geschäftsführender Vorstand für solche Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem die Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Vorsitzenden ausschlaggebend.
  7. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
    a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    b. Die Bewilligung von Ausgaben,
    c. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
  8. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
  9. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein. kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen.

 

§ 12

Jugend des Vereins

 

  1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Satzungsbestandteil.

 

§ 13

Abteilungen

 

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, seinen/seine Stellvertreter/in, den/die Jugendwart/in und Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
  3. Abteilungsleiter/in, Stellvertreter/in, Jugendwart/in und Mitarbeiter/innen werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

§ 14

Beschlussprotokollierung

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass von dem/der Versammlungsleiter/in und dem von ihm/ihr bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Eine Kopie ist dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

§ 15

Kassenprüfung

 

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht, der in schriftlicher Form dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen ist.

 

§ 16

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    a. der Gesamtvorstand mit einer 3/4 Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b. von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken und zwar insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Einradclub Dorsten e.V.

 

Ein-Rad-Club Dorsten e.V.

Der Vorstand

 


Powered by Joomla!. Edited by myCI Consulting     XHTML and CSS valide.     © 2009 Ein-Rad-Club Dorsten e.V.